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   VGH Bayern, 25.08.2020 - 24 CS 20.1596   

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VGH Bayern, 25.08.2020 - 24 CS 20.1596 (https://dejure.org/2020,29029)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.08.2020 - 24 CS 20.1596 (https://dejure.org/2020,29029)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. August 2020 - 24 CS 20.1596 (https://dejure.org/2020,29029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 u. Abs. 5, § 122 ... Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 4 S. 6; WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 a u. b, § 13 Abs. 3, 4, 5 u. 6, § 45 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 5, § 46 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1; BJagdG § 17 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 3 Nr. 1 u. 2, § 18 Abs. 1
    Erfolgloser Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung - Ungültigerklärung eines Jagdscheins und Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung - Ungültigerklärung eines Jagdscheins und Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 21 CS 15.2718

    Führen einer schussbereiten Waffe im Zusammenhang mit der Jagdausübung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2020 - 24 CS 20.1596
    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16).

    Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2020 - 24 CS 20.1596
    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 21 CS 17.1332

    Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen Zugehörigkeit zur

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2020 - 24 CS 20.1596
    Im Übrigen fiele vorliegend auch eine reine Interessenabwägung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris) zu Ungunsten des Antragstellers aus.
  • VGH Bayern, 09.02.2018 - 21 CS 17.1964

    Waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit bei sog. "Reichsbürgern"

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2020 - 24 CS 20.1596
    Im Übrigen fiele vorliegend auch eine reine Interessenabwägung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris) zu Ungunsten des Antragstellers aus.
  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 21 CS 11.1226

    Beschwerde; Widerruf von Waffenbesitzkarten und Jagdschein

    Auszug aus VGH Bayern, 25.08.2020 - 24 CS 20.1596
    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 21 CS 11.1226 - juris Rn. 7).
  • VG Augsburg, 07.02.2022 - Au 8 S 22.1

    Erfolglose vorläufige Rechtsschutzbegehren gegen den Widerruf von

    Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/7717 S. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23).

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 24).

    Inwieweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse für ihn etwa (beruflich) existenziell notwendig sind, hat der Antragsteller dagegen weder vorgetragen noch hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 25).

    Nachdem der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Neben- bzw. Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Damit besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Einziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs bilden, (ebenso) sofort zu unterbinden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 21 CS 11.1226 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 Rn. 27).

  • VG Augsburg, 05.07.2023 - Au 8 S 23.525

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Verdacht auf Anhängerschaft zur

    Den berechtigten Belangen der Betroffenen könne in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 16/7717 S. 33; vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 18).

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der dargelegten gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 24; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 20).

    Inwieweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse für ihn etwa (beruflich) existenziell notwendig sind, hat der Antragsteller dagegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 25; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 21).

    Nachdem der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch im Hinblick auf die Neben- bzw. Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 22).

  • VG München, 20.06.2022 - M 7 S 22.1772

    Führen einer geladenen Jagdwaffe auf dem Heimweg - Widerruf einer

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 27 m.w.N.; VG München, B.v. 20.7.2021 - M 7 S 21.1425 - juris Rn. 35).

  • VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684

    Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

  • VG München, 10.02.2023 - M 7 S 22.1089

    Widerruf von Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung eines Jagdscheins

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG München, 10.02.2023 - M 7 S 22.1106

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Verstoßes gegen

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG München, 10.06.2022 - M 7 S 22.746

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG München, 10.01.2023 - M 7 S 22.3213

    Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG München, 11.06.2021 - M 7 S 21.1849

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften,

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG München, 13.06.2023 - M 7 S 22.5946

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Aufbewahrung einer teilgeladenen Waffe

    Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 23 f.).

    Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarte kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 - juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 26).

    Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 - 24 CS 20.1596 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen

  • VG München, 14.07.2022 - M 7 S 22.2068

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1519

    Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der "Jungen

  • VG München, 13.09.2022 - M 7 S 22.3549

    Widerruf von Waffenbesitzkarten

  • VG München, 11.06.2021 - M 7 S 21.185

    Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Ungültigerklärung und

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Ansbach, 17.10.2023 - AN 16 S 23.1969

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz: Widerruf von Waffenbesitzkarten aufgrund

  • VG München, 22.12.2021 - M 7 S 21.4077

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse: Verdacht fehlender persönlicher Eignung

  • VGH Bayern, 11.07.2022 - 24 CS 22.531

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

  • VG München, 20.07.2021 - M 7 S 21.1425

    Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung des Jagdscheins, Keine Ausnahme

  • VG Bayreuth, 15.02.2022 - B 1 S 22.82

    Grober Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz und die Grundsätze der deutschen,

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